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Anerkennung von Abschlüssen für medizinische Fachkräfte in Deutschland

Wer kann einen medizinischen Abschluss in Deutschland anerkennen lassen, wie läuft das Verfahren ab und was gilt für Ärzte, Pflegekräfte und andere Gesundheitsberufe?

Anerkennung von Abschlüssen für medizinische Fachkräfte in Deutschland

Rechtsstand: 29. September 2026

Der Begriff Nostrifizierung wird unter Bewerberinnen und Bewerbern vom Balkan häufig verwendet. Im deutschen Recht ist jedoch die Anerkennung der Berufsqualifikation die genauere Bezeichnung. Bei medizinischen und anderen Gesundheitsberufen reicht es nicht aus, lediglich den akademischen Wert eines Abschlusses festzustellen. Die betreffende Person muss außerdem das Recht erhalten, den konkreten Beruf auszuüben und die geschützte Berufsbezeichnung zu führen.

Ein Auszug aus der Datenbank anabin oder eine Zeugnisbewertung eines Hochschulabschlusses durch die ZAB ersetzt daher keine berufliche Anerkennung. Diese Nachweise können für ein Visum, einen Arbeitgeber oder die allgemeine Bewertung einer Hochschulausbildung wichtig sein. Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Apothekerinnen und Apotheker dürfen allein auf dieser Grundlage jedoch nicht automatisch in einem reglementierten Beruf arbeiten.

Wer einen Antrag stellen kann

Einen Antrag kann stellen, wer außerhalb Deutschlands eine formale Berufsausbildung, ein Studium oder ein anderes staatlich anerkanntes Bildungsprogramm abgeschlossen hat, das zu einem bestimmten Beruf führt. Die Staatsangehörigkeit ist nicht das entscheidende Kriterium. Maßgeblich ist, wo die Berufsqualifikation erworben und nach welchen Vorschriften sie ausgestellt wurde.

Ein serbischer Staatsangehöriger, der ein entsprechendes Studium in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen hat, kann unter die europäische Anerkennungsregelung fallen. Umgekehrt durchläuft ein EU-Staatsangehöriger, der seinen Abschluss in Serbien erworben hat, grundsätzlich das Verfahren für Qualifikationen aus Drittstaaten. Ein EU-Pass macht einen Drittstaatsabschluss nicht automatisch zu einem europäischen Abschluss.

Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden. Ein Umzug nach Deutschland ist vorher nicht erforderlich. Von einer Person aus einem Drittstaat, die noch nicht in Deutschland lebt, kann die zuständige Stelle einen Nachweis verlangen, dass sie tatsächlich beabsichtigt, in Deutschland zu arbeiten. Als Nachweis können etwa der Kontakt zu einem möglichen Arbeitgeber, eine Bewerbung, ein eingeleitetes Visumverfahren oder ein anderer konkreter Beleg der beruflichen Absicht dienen.

Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen oder war das Programm im Ausbildungsstaat nicht staatlich anerkannt, liegt in der Regel keine formale Qualifikation vor, die anerkannt werden könnte. In diesem Fall muss die betroffene Person meist eine entsprechende Ausbildung oder Ergänzungsqualifikation abschließen, statt das klassische Anerkennungsverfahren für einen abgeschlossenen Berufsabschluss zu durchlaufen.

Welche medizinischen Berufe anerkannt werden müssen

Die meisten Berufe, die Behandlung, Pflege, Therapie, Diagnostik oder den unmittelbaren Kontakt mit Patientinnen und Patienten umfassen, sind in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass die berufliche Tätigkeit oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist und ohne die entsprechende staatliche Erlaubnis nicht ausgeübt beziehungsweise geführt werden darf.

Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Hebammen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Podologinnen und Podologen, Orthoptistinnen und Orthoptisten, medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie operationstechnische und anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten. Die Vorschriften erfassen außerdem bestimmte weitere therapeutische und gesundheitliche Assistenzberufe.

Einige Tätigkeiten im Gesundheitswesen sind nicht auf dieselbe Weise reglementiert. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte gehören zum dualen Ausbildungssystem. Bei diesen Berufen ist eine formale Anerkennung meist keine gesetzliche Voraussetzung für die Beschäftigung. Sie kann jedoch für den Arbeitgeber, die tarifliche Eingruppierung oder ein bestimmtes Einwanderungsverfahren wichtig sein.

Deshalb muss zunächst der deutsche Referenzberuf bestimmt werden. Eine bloße Übersetzung der Abschlussbezeichnung genügt nicht, weil dieselbe Bezeichnung in zwei Staaten nicht zwingend dasselbe Ausbildungsniveau, denselben Praxisumfang oder dieselben beruflichen Befugnisse umfasst.

Gesundheitsfachkraft bei einer Therapie mit einer Patientin

Unterschied zwischen europäischen Abschlüssen und Drittstaatsabschlüssen

Für Qualifikationen aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kann eine günstigere europäische Regelung gelten. Eine automatische Anerkennung besteht dennoch nicht für alle Gesundheitsberufe.

Das automatische Verfahren ist für bestimmte sektorale Berufe möglich. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege. Der Abschluss und die Begleitnachweise müssen den europäischen Mindeststandards entsprechen. Wurde der Abschluss vor dem EU-Beitritt des betreffenden Staates ausgestellt, kann eine Konformitätsbescheinigung oder ein zusätzlicher Nachweis über Berufserfahrung erforderlich sein.

Für andere reglementierte Berufe mit einem europäischen Abschluss gilt das allgemeine System. Die zuständige Stelle vergleicht Dauer und Inhalt der Ausbildung mit der deutschen Qualifikation. Bestehen wesentliche Unterschiede, die nicht durch Berufserfahrung oder zusätzliche Kenntnisse ausgeglichen werden, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden.

Bei Abschlüssen aus Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und anderen Drittstaaten erfolgt in der Regel eine individuelle Prüfung. Die zuständige Stelle bewertet Ausbildungsdauer, theoretische Fächer, praktische Ausbildung, berufliche Befugnisse, Berufserfahrung und Fortbildungen. Einschlägige Berufserfahrung muss berücksichtigt werden, wenn sie Unterschiede zwischen der ausländischen Ausbildung und der deutschen Referenzqualifikation ausgleichen kann.

So läuft das Verfahren in der Praxis ab

Am Anfang stehen die Bestimmung des deutschen Referenzberufs und die Wahl des Bundeslandes, in dem die Person arbeiten möchte. Die zuständige Stelle ist nicht für alle Berufe gleich und auch nicht in jedem Bundesland gleich organisiert. Die konkrete Behörde lässt sich über das offizielle Portal Anerkennung in Deutschland und dessen Anerkennungs-Finder ermitteln.

Anschließend wird der Antrag mit den Unterlagen eingereicht. Üblicherweise verlangt werden ein Identitätsnachweis, Abschlussurkunde und Abschlusszeugnis, eine Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über praktische Ausbildungsanteile, ein Lebenslauf und Arbeitszeugnisse. Bei reglementierten Berufen können außerdem ein Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat, ein Führungszeugnis oder ein anderer Zuverlässigkeitsnachweis, ein ärztliches Attest und ein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich sein.

Die zuständige Stelle legt fest, ob beglaubigte Kopien, Apostille, Legalisation und Übersetzungen durch befugte Übersetzer erforderlich sind. Deshalb sollten nicht sämtliche Unterlagen übersetzt werden, bevor die offizielle Dokumentenliste vorliegt. Die Anforderungen unterscheiden sich nach Beruf, Bundesland und Ausstellungsstaat.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, prüft die Behörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation. Liegen keine wesentlichen Unterschiede vor, kann die Berufsqualifikation anerkannt werden. Bestehen Unterschiede, erhält die antragstellende Person einen Bescheid, in dem diese beschrieben werden und angegeben wird, wie sie ausgeglichen werden können. Je nach Beruf kommen ein Anpassungslehrgang, eine Kenntnisprüfung oder eine Eignungsprüfung in Betracht.

Bei reglementierten Berufen ist die festgestellte fachliche Gleichwertigkeit nicht immer der letzte Schritt. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen für die Berufserlaubnis erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere Sprachkenntnisse, gesundheitliche Eignung sowie persönliche und berufliche Zuverlässigkeit.

Besondere Regeln für Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte dürfen in Deutschland nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis arbeiten. Die Approbation ist eine unbefristete Berufszulassung und gilt im gesamten Bundesgebiet. Die Berufserlaubnis ist beschränkt und kann nur für einen bestimmten Zeitraum, in einem Bundesland und mitunter nur bei einem bestimmten Arbeitgeber oder an einer bestimmten Arbeitsstelle gelten.

In der Praxis werden meist allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und medizinische Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 verlangt. Die Fachsprachkenntnisse werden gewöhnlich durch eine Fachsprachprüfung nachgewiesen. Wie der Nachweis im Einzelnen erfolgt, welche Zertifikate akzeptiert werden und welche Ausnahmen möglich sind, hängt vom Bundesland und der zuständigen Ärztekammer ab. Der Sprachnachweis kann häufig während des Verfahrens nachgereicht werden und muss nicht immer bereits dem ersten Antrag beiliegen.

Die Anerkennung der ärztlichen Grundqualifikation ist von der Anerkennung einer Facharztqualifikation zu unterscheiden. Zunächst wird der Zugang zum ärztlichen Beruf geregelt. Danach bewertet die zuständige Landesärztekammer gesondert die im Ausland absolvierte Weiterbildung, deren Inhalt und Dauer. Erst diese Entscheidung bestimmt, ob die entsprechende deutsche Facharztbezeichnung geführt werden darf.

Besondere Regeln für Pflegefachpersonen

Der moderne deutsche Referenzberuf in der Pflege heißt grundsätzlich Pflegefachperson, beziehungsweise Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Für eine dauerhafte Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ist eine staatliche Erlaubnis erforderlich.

Bei einem Abschluss aus einem Drittstaat kann die zuständige Stelle die volle Gleichwertigkeit feststellen oder einen Anpassungslehrgang beziehungsweise eine Kenntnisprüfung anordnen. Für die endgültige Erlaubnis werden in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, gesundheitliche Eignung sowie persönliche und berufliche Zuverlässigkeit verlangt.

Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, darf die Person nicht ohne Weiteres als vollständig anerkannte Pflegefachperson arbeiten. In bestimmten Modellen kann sie Hilfstätigkeiten oder begrenzte Aufgaben unter Aufsicht übernehmen. Eine solche Beschäftigung ist nicht mit der vollen Berufserlaubnis gleichzusetzen und berechtigt nicht automatisch zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung.

Pflegefachperson im Gespräch mit einer Patientin im Krankenhaus

Dauer und Kosten

Für das Verfahren gibt es keinen deutschlandweit einheitlichen Preis. Die Gebühr richtet sich nach Beruf, Bundesland und zuständiger Stelle. Neben der Verwaltungsgebühr können Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Fachgutachten, Sprachprüfungen, Fachprüfungen und Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

Offizielle deutsche Portale geben an, dass die eigentliche Prüfung in der Regel etwa drei bis vier Monate ab dem Zeitpunkt dauert, an dem die Unterlagen vollständig vorliegen. Dies ist nicht die Dauer des gesamten Prozesses. Die Beschaffung von Unterlagen, Nachforderungen, Termine für Sprach- und Fachprüfungen sowie ein Anpassungslehrgang können das Gesamtverfahren erheblich verlängern. Die Frist sollte daher nicht ab dem Versand eines unvollständigen Antrags berechnet werden.

Anerkennung und Visum sind zwei verschiedene Verfahren

Die berufliche Anerkennung ermöglicht den Zugang zu einem bestimmten Beruf. Ein Visum oder Aufenthaltstitel berechtigt zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in Deutschland. Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen kein Arbeitsvisum. Drittstaatsangehörige brauchen in der Regel ein passendes Visum oder einen Aufenthaltstitel, selbst wenn ihre Qualifikation bereits anerkannt wurde.

Liegt noch keine volle Gleichwertigkeit vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthalt für eine Ausgleichsmaßnahme oder Prüfung erteilt werden. Daneben gibt es die Anerkennungspartnerschaft, bei der das Anerkennungsverfahren nach der Einreise nach Deutschland durchgeführt wird. Erforderlich sind ein konkreter Arbeitgeber, eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Arbeitgeber, eine mindestens zweijährige formale und im Ausbildungsstaat anerkannte Qualifikation sowie Deutschkenntnisse von mindestens A2. Bei reglementierten Gesundheitsberufen berechtigt dieses Modell vor Erteilung der erforderlichen Berufszulassung nicht zur uneingeschränkten Ausübung aller fachlichen Tätigkeiten.

Änderungen ab dem 1. November 2026

Das Gesetz vom 22. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 225, ändert ab dem 1. November 2026 das Verfahren für bestimmte Gesundheitsberufe.

Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat wird die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall. Eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt möglich, wenn die antragstellende Person sie ausdrücklich wählt. Hebammen mit einer Drittstaatsqualifikation können auf die dokumentenbasierte Prüfung verzichten und unmittelbar eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren.

Die Reform hebt weder die fachlichen noch die sprachlichen Voraussetzungen auf und bedeutet keine automatische Anerkennung. Sie verändert in erster Linie die Art, wie Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Die Änderungen dürfen nicht automatisch auf Pflege, Physiotherapie und alle anderen Gesundheitsberufe übertragen werden, weil das Gesetz nicht jedes Verfahren in gleicher Weise geändert hat.

Fazit

Die Anerkennung einer medizinischen Qualifikation in Deutschland ist kein einheitliches Verfahren. Das Ergebnis hängt vom genauen Beruf, dem Staat des Qualifikationserwerbs, dem Ausbildungsinhalt, der Berufserfahrung und dem Bundesland ab, in dem die Person arbeiten möchte.

Am sichersten ist es, zunächst den deutschen Referenzberuf zu bestimmen, danach die zuständige Stelle zu ermitteln und die Unterlagen und Übersetzungen erst anhand ihrer offiziellen Liste vorzubereiten. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen beruflicher Anerkennung und Visum sowie zwischen der ärztlichen Grundzulassung und der Anerkennung einer Facharztqualifikation. Eine präzise Vorbereitung verringert das Risiko unnötiger Übersetzungen, unvollständiger Anträge und vermeidbarer Verzögerungen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, Überblick über reglementierte Gesundheitsberufe

Anerkennung in Deutschland, Erläuterung der beruflichen Anerkennung

Anerkennung in Deutschland, Suche nach Beruf und zuständiger Stelle

Anerkennung in Deutschland, Unterlagen für die Antragstellung

Make it in Germany, Ablauf und mögliche Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens

Bundesärztekammer, Approbation und Berufserlaubnis für Ärztinnen und Ärzte

Bundesärztekammer, Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Facharztqualifikation

Make it in Germany, Voraussetzungen für die Arbeit in der professionellen Pflege

Anerkennung in Deutschland, Anerkennung und Einwanderung

Bundesministerium für Gesundheit, Reform der Anerkennungsverfahren 2026

Dieser Text bietet einen allgemeinen Überblick. Für den Einzelfall sind die aktuellen Vorgaben der zuständigen Stelle für den jeweiligen Beruf und das betreffende Bundesland maßgeblich.

Über diesen Text

Dieser Text wurde vom GlobalTalent24 Team im Rahmen unserer Recherchen zu den Beschäftigungsbedingungen internationaler Bewerberinnen und Bewerber in Deutschland erstellt. GlobalTalent24 bringt Kandidatinnen und Kandidaten mit Beschäftigungsmöglichkeiten in europäischen Staaten zusammen und bietet Werkzeuge zur Erstellung von Lebenslauf, Motivationsschreiben, Videovorstellung und beruflichem Profil. Unsere Arbeit steht in keiner Verbindung zum Anerkennungsverfahren, das ausschließlich von den zuständigen deutschen Behörden durchgeführt wird. Wer ein berufliches Profil erstellen und Stellenangebote verfolgen möchte, kann sich bei GlobalTalent24 registrieren.

Hinweis zu den Bildern: Alle in diesem Artikel verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt und dienen ausschließlich der Illustration.

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